Antrag zur Regelung der Zuschüsse an Schützen- und Sportvereine in Höhe der vereinbarten Erbbauzinsen

30. Januar 2023

Antrag

Der Rat der Stadt Sehnde möge folgenden Beschluss als Neufassung des Beschlusses Drucksache Nr. 648 aus dem Jahr 1974 fassen:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt, dass alle Vereine, mit denen die Stadt Sehnde Erbbaurechtsverträge abgeschlossen hat und abschließen wird, einen jährlichen Zuschuss in Höhe der Erbbauzinsen erhalten. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Gebäude nicht wirtschaftlich genutzt werden.

Unter wirtschaftliche Nutzung fallen nicht, auch wenn nicht dauerhafte Einnahmen aus Vermietungen generiert werden,

  • Veranstaltungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen (z.B. Jahreshauptversammlungen gemeinnütziger Sehnder Vereine) oder
  • Veranstaltungen des Ortsrats oder
  • Raumvermietungen für private Veranstaltungen (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern), solange die Summe dieser jährlichen Einnahmen das Vierfache des Erbbauzinses nicht übersteigt.

Begründung

Nach vorliegenden Informationen sind aktuell ca. vier Vereine betroffen, denen die weitere Förderung aufgrund von Einzelvermietungen (i.d.R. Geburtstagsfeiern, Jahreshauptversammlung ortsansässiger Vereine etc.) verwehrt werden kann. Sobald beispielsweise eine solche Veranstaltung mit einer Raummiete i.H.v. 100 € durchgeführt wird, verliert der Verein den Anspruch auf die Förderung in Höhe von mitunter 600-700 €. Dadurch werden Lebensqualität und wichtige weitere (wenn auch geringfüge) Einnahmen der betroffenen Vereine in den Ortsteilen mitunter eingeschränkt.

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