Anfrage zu Lachgas im Automaten

13. August 2024
Anfrage zur Sitzung am 13.08.2024

Seit einigen Tagen wird in Sehnde an der Peiner Straße die Partydroge Lachgas in einem
Automaten angeboten. Hierzu habe ich folgende Fragen:
1. Wie beurteilt die Verwaltung die Zulässigkeit und Genehmigung des Verkaufs von
Lachgas als Partydroge in einem Getränkeautomaten, insbesondere unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass Sehnde sich als Familienstadt positioniert?
2. Wurde die Aufstellung des Automaten durch die Verwaltung genehmigt, und falls ja,
auf welcher rechtlichen Grundlage?
3. Wie wird der Altersnachweis bei der Bezahlung per Karte im Detail kontrolliert, und
gibt es hier eine Möglichkeit, Missbrauch zu verhindern?
4. Gibt es Regelungen oder Pläne seitens der Stadt, die den Verkauf von Substanzen
wie Lachgas im öffentlichen Raum einschränken oder verbieten?
5. Wie plant die Verwaltung, die Bürger über die Risiken und Gefahren des Lachgaskonsums, insbesondere bei Jugendlichen, aufzuklären?
6. Welche Schritte kann die Stadt unternehmen, um sicherzustellen, dass Getränkeautomaten, die potenziell gefährliche Substanzen verkaufen, in der Nähe von Schulen, Jugendeinrichtungen oder Wohngebieten nicht zugelassen werden?
7. Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um sicherzustellen, dass solche Angebote
künftig unterbunden werden oder strengeren Kontrollen unterliegen, insbesondere im Hinblick auf den Altersnachweis?

Antwort der Verwaltung lt. Protokoll

Auch wir als Stadtverwaltung wurden von der Aufstellung der Automaten und insbesondere
dem vorhandenen Warenangebot überrascht. Wir waren in die Vorbereitungen zur Aufstellung der Automaten nicht eingebunden.
Die Automaten stehen auf einem Privatgrundstück. Weder Ordnungs- noch baurechtlich sehen wir hier die Möglichkeit eines ordnungsrechtlichen Eingriffs. Wir prüfen dennoch alle
rechtlichen Möglichkeiten einer evtl. Einflussnahme.
Derartige Automaten wurden bereits in anderen Städten (auch in der Region Hannover) aufgestellt – ebenfalls mit u. a. Lachgas als Inhalt. Uns als Stadtverwaltung sind aufgrund der
aktuellen Rechtslage die Hände gebunden, denn zurzeit ist der Verkauf von Lachgas auch
über derartige Automaten in Deutschland legal. Der durch die Stadtverwaltung Sehnde eingeschaltete Verbraucherschutz prüft die ordnungsgemäße Abwicklung der Automatennutzung, soweit altersabhängige Waren angeboten werden.
Der Bundesgesundheitsminister hat sich bereits zu einer Verschärfung des Verkaufs von
Lachgas geäußert und es wird daher eine zeitnahe bundesgesetzliche Regelung erwartet.
Wir teilen die Sorgen bzgl. des Umgangs mit dem Abruf von Inhalten aus den Automaten
und suchen in Abstimmung mit unserer Fachaufsicht nach Möglichkeiten der Unterbindung
des Verkaufs von u. a. Lachgas über die Automaten. Daher wird die Möglichkeit einer Allgemeinverfügung auf Kreis-(Regions-)Ebene sowie alternativ durch die Stadt Sehnde geprüft.
Mittlerweile wurde durch den Betreiber der Automaten im Zusammenhang mit einer durch
die Stadtverwaltung vorgenommenen Anfrage das Lachgas wieder entfernt. Insoweit hat der
direkte Kontakt der Stadtverwaltung zum Betreiber der Verkaufsautomaten zumindest zu
diesem Ergebnis geführt.

Eine Möglichkeit der Einflussnahme sehen wir bei den Eigentümer*innen des Grundstücks,
auf dem die Automaten errichtet worden sind, zu denen die Stadtverwaltung ebenfalls Kontakt aufgenommen hat.
Zu dieser Thematik gibt es bereits erste Pressemeldungen aus dem kommunalpolitischen
Bereich. Die dort u. a. getroffene Feststellung zur Rechtmäßigkeit des Angebots in den Verkaufsautomaten trifft zu (s. oben). Uns haben auch Anfragen besorgter Bürger*innen erreicht, die entsprechend beantwortet wurden. Auf „Sehnde-News“ erfolgte nach entsprechender direkter Kontaktaufnahme mit der Stadtverwaltung inzwischen eine Darstellung der
Sach- und Rechtslage: www.sehnde-news.de/stadt_sehnde/familienstadt-und-lachgas-daspasst-nicht-zusammen/.
Die Stadtverwaltung hat auf Veranlassung des Bürgermeisters unmittelbar nach Kenntnis der
Aufstellung dieser Verkaufsautomaten und der dort angebotenen Waren die oben beschriebenen Maßnahmen ergriffen. Die Prüfung weiterer Möglichkeiten zur Beschränkung des Angebots erfolgt in Abstimmung mit der Fachaufsicht und wird zur Klärung eines rechtssicheren
Vorgehens noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen.

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