Verkehrsrechtliche Situation Billerbachstr.
Anfrage zur Sitzung am 7.9.2023
Bezüglich der Verkehrsführung in der Billerbachstr. haben mich bereits mehrere Anwohner*innen angesprochen! Dort soll es auch schon einige strittige und auch gefährliche Situationen gegeben haben.
Ein Hauptthema/-problem ist dort der Radweg! Dieser ist (auch m. E.) nicht eindeutig erkennbar, wo nun der Radweg ist/lang geht, d. h. wo mit dem Rad gefahren werden kann und wo es nicht erlaubt ist!
Desweiteren ist es auch das Sichtfeld im Kurvenbereich (direkt am Kreisel) „Lehrter Str. – Billerbachstr.“ sehr eingeschränkt bzw. und stellt so auch eine Gefahrenpunkt da, das dort etwaiger entgegenkommender Verkehr gar nicht oder sehr spät erkennbar ist!
– Einfahrten von der Billerbachstr. in die „Helene-Stöcker-Straße“, „Ricarda-Huch-Straße“ und „Kleines Öhr“ gilt unstrittig die Regel „rechts vor links“!
Gilt diese Regelung auch bei dem „Zuckerfabriksweg“??? Oder ist dieser Weg als Einfahrt, Fuß-/Radweg o. ä. zu sehen, so dass dort ggf. von da kommend „Vorfahrt achten“ gilt und die Verkehrsteilnehmer auf der Billerbachstr. Vorfahrt haben?
– Bei der Einmündung „Kleines Öhr“ gibt es auf beiden Seiten eine Straßenverengung.
Gibt es da eine entsprechende Regelung bzgl. „Wer hat wann Vorfahrt“?
→ Wäre schön, wenn seitens der Verwaltung mal nachgeschaut und auch bzgl. der strittigen und unklaren Punkten ein Wenig „Licht ins Dunkle“ gebracht werden könnte.
Antwort der Verwaltung
Die Ausweisung der Billerbachstraße zur Tempo 30-Zone wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ politisch zum Ausdruck gebracht. Die Tempo 30-Zone wurde infolgedessen im August 2020 verkehrsbehördlich angeordnet; damit einhergehend wurde die Verkehrsführung von der bisherigen Vorfahrtsberechtigung (nach Z. 301 StVO) für die Billerbachstraße in eine „rechts vor links“-Regelung überführt.
Die geänderte Vorfahrtsregelung wurde für Verkehrsteilnehmende an den betroffenen Knotenpunkten mit Gefahrenzeichen visualisiert. Ebenfalls wurde der Gehweg zwischen Zuckerfabriksweg und Lehrter Straße explizit mit Zeichen 239 StVO „Gehweg“ beschildert, um zu verdeutlichen, dass nur noch der Fußverkehr nutzungsberechtigt ist.
Diese zusätzlichen, zeitlich befristeten Hinweise wurden nach gut einem halben Jahr entfernt. Nach dieser Zeit wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass Verkehrsteilnehmende sich auf eine geänderte Verkehrssituation hinreichend eingestellt haben. In der Folge findet die (seit gut 20 Jahren geltende) Regelvermutung nach § 39 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) Anwendung: „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen.“
Dieses vorweggestellt beantworte ich die Fragestellung wie folgt:
Im Verlauf der B443 ist nördlich des Kreisverkehrsplatzes ein benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 StVO) angeordnet, diesen muss der Radverkehr nutzen.
Auf der östlichen Seite der Lehrter Straße (B443) wird dem Radverkehr mit der Beschilderung „Gehweg/Radverkehr frei“ (Zeichen 239/1022-10 StVO) die Nutzungsmöglichkeit für den Gehweg eröffnet. Der Radverkehr kann also entweder die Fahrbahn oder den Gehweg nutzen. Nutzt er den Gehweg hat der Radverkehr in besonderer Weise auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen. „Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“
In der Billerbachstraße selbst nutzt der Radverkehr seit Einrichtung der Tempo-30-Zone die Fahrbahn im Mischverkehr. Der Mischverkehr von Radverkehr und Kfz-Verkehr stellt seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 die Standardsituation dar. Zudem dürfen Tempo-30-Zonen keine Radwege umfassen.
(Ausnahme nach § 2 Abs. 5 StVO: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.)
Die Grünpflege obliegt dem Baubetriebshof der Stadt Sehnde. Der Hinweis wurde zur Überprüfung und ggf. weiteren Veranlassung weitergeleitet.
Der Zuckerfabriksweg ist Bestandteil der Tempo-30-Zone. Ohne Ausnahmetatbestand hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. (Lediglich die drei Stichwege in der östlichen Billerbachstraße sind baulich mit einem abgesenkten Bordstein ausgestaltet und wartepflichtig.)
Vorgezogene Seitenräume unterstützen den Fußverkehr durch die reduzierte Straßenbreite und die besseren Sichtbeziehungen zum Fahrverkehr. Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO), im Falle einer „Pattsituation“ müssen sich die Verkehrsteilnehmenden verständigen.
„Ziel dieser Verordnung und auch der Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist es unter anderem, die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer zu stärken und den Schilderwald zu reduzieren. … Zum wiederholten Male wird in der Verordnungsbegründung darauf hingewiesen, dass viel zu viele Verkehrszeichen aufgestellt sind, so dass es zu Akzeptanzproblemen bei den Verkehrsteilnehmern kommt.“